Tierheim Ludwigshafen e. V.

1. Vorsitzende: Gisela Begerow
2. Vorsitzende:
Petra Heisch
Schatzmeisterin:
Joelle Böhm

 

Satzung
des Tierheim Ludwigshafen e.V.
in der Fassung vom 30. November 2007

 

Paragraph 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Tierheim Ludwigshafen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Stadtgebiet Ludwigshafen. Er kann durch jeweilige Vereinbarungen mit dem Landkreis und einzelnen Gemeinden erweitert werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Paragraph 2 Aufgaben und Zweck des Vereines

 

  1. Der Verein betreibt ein Tierheim, in das Fundtiere, herrenlose Tiere oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftige Tiere aufgenommen werden. Es können auch Pensionstiere aufgenommen werden, um das Aussetzen von Tieren zu verhindern. Rahmenbedingungen und Einzelheiten regelt der jeweils gültige Vertrag des Vereins mit der Stadtverwaltung Ludwigshafen.
  2.  Der Verein muss durch Aufklärung, Information, Projekte und Vorbildfunktion für eine artgerechte Tierhaltung sorgen sowie Verständnis für das Wesen und die Bedürfnisse der Tiere wecken. Er muss Tierquälereien, Tiermisshandlungen und jeden Tiermissbrauch verhindern. Bei Verdacht von Vergehen oder Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen muss er ohne Ansehen der Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich sowohl auf den Schutz der Heimtiere als auch auf den Schutz der wildlebenden Tiere.

 

Paragraph 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der Finanzbehörden in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, auch nicht bei deren Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse aus seiner Geschäftsführung dürfen nur zweckgebunden für den Tierschutz verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

 

Paragraph 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  2. Der Verein besteht aus
  • Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
    Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereines ist. Sie muss sich besondere Verdienste im Tierschutz erworben haben. 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
  • durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied 
  1. dem Zweck oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt.
  2. in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt.
  3. mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate über das vergangene Geschäftsjahr hinaus im Rückstand ist. Ist eine Zustellung der Mahnung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ausgeschlossen werden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zu der endgültig entscheidenden
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, 
  1. in den Mitgliederversammlungen Diskussions- und Stimmrecht auszuüben,
  2. schriftliche Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.

 

Paragraph 5 Mitgliedsbeitrag

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss die Beitragspflicht ermäßigt oder aufgehoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist bei Beginn des Geschäftsjahres (1. Januar) fällig.

 

Paragraph 6 Organe des Vereines

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Fachbeirat

 

Paragraph 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen.
  4. Vorstandstätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Für Tätigkeiten im laufenden Tierheimbetrieb können Mitglieder des Vorstandes Honorarkräfte oder Angestellte sein, wenn sie durch Ausbildungsberuf oder Studium Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die dem Tierheimbetrieb zugutekommen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Listenwahl ist möglich.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden.
  7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Paragraph 8 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und muss sich eine Geschäftsordnung geben. Weiterhin erstellt er eine Tierheimordnung und setzt die zu erhebenden Gebühren fest. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen und Mitarbeiterverträgen.
  • Aufnahme von Vereinsmitgliedern
  • Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsgelder

 

Paragraph 9 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens einmal jährlich einberufen.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung: 
  • Wahl des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen; dies erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  1. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied in schriftlicher Form bis sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Ergebnisprotokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  3. Um eine geheime Abstimmung durchführen zu können, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die allgemeinen Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
  5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

Paragraph 10 Der Fachbeirat

 

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Personen mit besonderen Fachkenntnissen, z.B. aus den Bereichen Tierschutz, Tiermedizin, Recht, Betriebswirtschaft, Technik und Bauwesen als ehrenamtliche Fachbeiräte berufen. Mitglieder des Fachbeirats müssen nicht Vereinsmitglied sein und sollen bei Beratungsbedarf an Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

Paragraph 11 Rechnungsprüfer

 

Das Finanzwesen des Vereins wird für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von dem Bereich Revision der Stadtverwaltung Ludwigshafen geprüft.  Der Bereich Revision teilt sein Prüfungsergebnis schriftlich dem Vereinsvorsitzenden mit.

 

Paragraph 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins geht das Restvermögen zweckgebunden zum Betreiben eines Tierheims an die Stadt Ludwigshafen. Alles Weitere regelt der jeweils gültige Vertrag des Vereins mit der Stadt Ludwigshafen.

Paragraph 13 Haftung

 

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

Paragraph 14 Sonstige Bestimmungen

 

Der Vorstand hat das Recht, zu Bestimmungen dieser Satzung ergänzende Ordnungen zu erstellen und zu beschließen, in denen Einzelheiten und Detailregelungen festgelegt werden. Die Regelungen haben im Sinne dieser Satzung zu erfolgen.

 

Paragraph 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft.